Prüfung von Hebebühnen nach DGUV Grundsatz 308-002
Gesetzliche Grundlage bei sicherheitssensible Anlagen
Hebebühnen und Hubarbeitsbühnen sind sehr sicherheitssensible Anlagen. Aus diesem Grund müssen sie laut DGUV Grundsatz 308-002 regelmäßig und vor Inbetriebnahme umfassend überprüft werden. Der Einsatz von Hubarbeitsbühnen oder Kfz-Hebebühnen gehört in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Sind diese Anlagen nicht ordnungsgemäß gewartet oder falsch montiert, kann es schnell zu Personen- und Sachschäden kommen. Um Unfälle wie diese zu verhindern, existiert der DGUV Grundsatz 308-002.
Darin ist festgelegt, welche Arten von Hebebühnen zum Anwendungsbereich des DGUV Grundsatzes zählen. Dies sind:
- Hebebühnen
- Hubarbeitsbühnen
- Hubladebühnen
- Kippbühnen
- Fahrzeug-Hebebühnen
Regelmäßige Prüfungen
Bei den wiederkehrenden Wartungsprüfungen bestimmt der Betreiber den entsprechenden Prüfer bzw. Sachverständigen. Diesem müssen alle Unterlagen und Hilfskräfte, die zur Prüfung notwendig sind, zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren muss eine eventuell verschmutzte Anlage insoweit gesäubert werden, dass eine reibungslose Prüfung möglich ist. Zwischen den einzelnen Wartungsprüfungen darf höchstens ein Jahr Abstand sein. Sollten Mängel festgestellt werden, müssen diese, abhängig von ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung, in einem annehmbaren Zeitraum behoben werden.
Die regelmäßigen Sicht- und Funktionsprüfungen bestehen unter anderem aus:
- Zustand der Bauteile und Einrichtungen ermitteln, Überprüfung hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion
- Einwandfreie Funktionsweise und Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Bremsen (Bremsproben mit Prüflast)
- Vollständigkeit des Prüfbuches
- Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen
Alle Erkenntnisse aus den Wartungen müssen schriftlich niedergelegt werden. Neben Datum und Umfang der Prüfung gehören auch Ergebnisse und festgestellte Mängel sowie Hinweise zum weiteren Betrieb und Nachprüfungen in die Dokumentation.
Quelle: DGUV Grundsatz 308-002
Abschließend erhält jede geprüfte Hebebühne eine entsprechenden Prüfplaketten.
Des weiteren erhalten Sie für jede Hebebühne von uns einen separaten Prüfbericht. Darin enthalten sind:
- Datum und Umfang der Prüfung mit Angabe eventuell noch ausstehender Teilprüfungen
- Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
- Beurteilung, ob dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen
- Angaben über notwendige Nachprüfungen
- Name und Anschrift des Prüfers