Brandschutzbeauftragter

Entsprechend § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen, um die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Darüber hinaus fordern die Industriebaurichtlinie bei Geschossflächen von mehr als 5.000 qm sowie die Verkaufsstättenverordnungen der Bundesländer ausdrücklich die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten.

Folgende Leistungen sollte ein Brandschutzbeauftragter übernehmen:

  1. Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von Evankuierungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z.B. in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.2)
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebssetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  23. Unterstützen des Unternehmers oder der Unternehmerin bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Arbeitsschutzbehörden usw.
  24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z.B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
  26. Dokumentieren 


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